Schweizer Waffengesetzgebung
Untenstehend Information zur aktuellen Waffengesetzgebung. Bitte unbedingt die Bestimmungen zur Nachregistrierung von Waffen beachten.
2019-4-Nachmeldung-des-Besitzes-von-verbotenen-Waffen.pdf | 82 KB | |
2019-7-Nachmeldung-des-Besitzes-von-Waffen.docx | 36 KB | |
Ausleihen Stgw 90_Sept 2023.pdf | 2'656 KB | |
waffenbroschuere-d_0.pdf | 1'013 KB | |
Waffengesetz-Praxisbeispiel.pdf | 750 KB |
Besitzer einer verbotenen Waffe mit Ausnahmebewilligung
Wer ein Stgw 57 oder ein Stgw 90 mit einer Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiessen erworben hat, muss nach 5 und 10 Jahren dem Kommando der Kantonspolizei, Sektion Waffen, Pyrotechnik und Sprengstoff unaufgefordert eine Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder den Nachweis von 5 durchgeführten Schiessprogrammen vorlegen. Die entsprechenden Detailausführungen sind in den untenstehenden Dokumenten.
02-2024-Informationen_verbotenen_Waffe.pdf | 177 KB | |
02-Schiessnachweis-2023.pdf | 296 KB |